| 15. August 2022

Kontrollkampagne: Pflanzenschutzmittel im privaten Bereich

Gabriel Stebler, Amt für Umweltschutz und Energie

Chemische Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide u.a.) und deren Abbauprodukte können bei unsachgemässer Anwendung Mensch und Umwelt schädigen. Die Politik forderte deshalb unlängst strengere gesetzliche Grundlagen. Seit Januar 2021 ist die Abgabe von ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (PSM) an Private verboten. Das Ressort Störfallvorsorge und Chemikalien des Amts für Umweltschutz und Energie (AUE) führte dazu im Mai und Juni 2022 im Rahmen einer national koordinierten Kampagne Kontrollen bei Verkaufsstellen durch.

Bereits im Jahr 2017 hat der Bundesrat den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verabschiedet. Die Risiken sollen halbiert und Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz gefördert werden. Der Aktionsplan und die Anpassung ans EU-Recht haben regelmässige Verschärfungen im Bereich von PSM zur Folge. Nach der letzten Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung ist die Abgabe von PSM, die ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Private ohne Fachbewilligung per 1. Januar 2021 verboten. Diese Fachbewilligung ist mit einem durch den Bund akkreditierten Kurs mit Prüfung erwerbbar. In diesem Kurs werden Kenntnisse über die korrekte Anwendung und die Risiken von PSM vermittelt. Professionelle Anwenderinnen und Anwender erlangen diese Fachbewilligung innerhalb ihrer beruflichen Ausbildung und sind vom Abgabeverbot nicht betroffen. Das Ressort Störfallvorsorge und Chemikalien des AUE hat im Rahmen der national koordinierten Kontrollkampagne überprüft, ob die für den Verkauf an Private verbotenen PSM in Gartencentern sowie Bau- und Hobby-Fachmärkten im Kanton Basel-Landschaft noch in der Selbstbedienung erhältlich sind.

Das AUE hat überprüft, ob verbotene PSM in Gartencentern immer noch in der Selbstbedienung erhältlich sind (Quelle: AUE)

Verkaufsstellen sind gefordert
Die angeforderten Inventarlisten zeigten bei den kotrollierten Verkaufsstellen eine sehr hohe Produktevielfalt. Bei den Kontrollen wurden einzelne Produkte im Regal gefunden, die nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden dürfen. Wiederholt wurden auch Restbestände von PSM angetroffen, bei denen die Verkaufsfrist bereits abgelaufen war und die somit nicht mehr verkauft werden durften. Alle verbotenen Produkte wurden sofort aus dem Verkauf genommen. Nach ersten Erkenntnissen ist es vor allem für kleinere Verkaufsstellen anspruchsvoll, die neue Verbotsbestimmung bei dem umfangreichen Sortiment fristgerecht umzusetzen.

Verbot für Hobbywinzer ohne Fachbewilligung
Betroffen vom Abgabeverbot von PSM für die berufliche Anwendung an Private sind auch Personen, die in der Freizeit kleine Rebberge oder Obsthaine bewirtschaften und nicht über eine Fachbewilligung verfügen. Eine mögliche Lösung für diese Personen ist, dass die Anwendung von PSM künftig bei einem professionellen Dienstleister in Auftrag gegeben wird. Bei Vereinen besteht die Möglichkeit, dass eine Person die Fachbewilligung erlangt und damit für den korrekten Einsatz von PSM verantwortlich ist. Die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung ist somit Träger des Fachwissens im Verein und ist berechtigt, die Mitglieder des Vereins zu schulen und zum fachgerechten Umgang anzuleiten.

Auch Anwenderinnen und Anwender von PSM in der Verantwortung
In den letzten fünf Jahren wurden von der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundes über 700 PSM zurückgezogen (die Zulassung wurde widerrufen oder ist abgelaufen). So besteht insbesondere bei Kleinanwender/innen ein gewisses Risiko, dass einige PSM aufgrund des Verbrauchs kleiner Mengen möglicherweise über das Ablaufdatum der Zulassung hinaus verwendet werden. Deshalb sollte mindestens einmal pro Jahr im Pflanzenschutzmittelverzeichnis überprüft werden, ob die zur Verwendung vorgesehenen PSM noch aufgeführt sind. Falls nicht, darf das Produkt nicht mehr eingesetzt werden. Wichtig zu wissen: Nach Ablauf der Zulassung oder Verkaufsfrist darf ein PSM noch höchstens während einem Jahr verwendet werden.

Fachgerechte Entsorgung
Privatpersonen können nicht mehr benötigte oder abgelaufene Pflanzenschutzmittel in der Originalpackung der Verkaufsstelle zurückbringen oder via Sonderabfallsammlung der Gemeinde entsorgen. Grössere Mengen müssen als Sonderabfall einem berechtigten Sonderabfall-Empfängerbetrieb übergeben werden.

Weiteres Vorgehen
Nach Abschluss der national koordinierten Kampagne werden die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst und weitere Schritte vorgeschlagen. Der Abschlussbericht wird auf der interkantonalen Website der chemsuisse, dem Zusammenschluss der kantonalen Fachstellen für Chemikalien, publiziert.